Seniorenwegweiser der Stadt Selm
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¡¡Modul 4 – Selbstversorgung: z. B. sich selbständig
waschen und ankleiden, essen und trinken,
selbständige Benutzung der Toilette (Gewichtung
40 %).
¡¡Modul 5 – Bewältigung und selbständiger Umgang
mit krankheits- oder therapiebedingten
Anforderungen und Belastungen: z. B. die Fähigkeit
haben, die Medikamente selbst einnehmen
zu können, die Blutzuckermessung selbst
durchzuführen und deuten zu können oder gut
mit einer Prothese oder dem Rollator zurecht
zu kommen, den Arzt selbständig aufsuchen zu
können (Gewichtung 20 %).
¡¡Modul 6 – Gestaltung des Alltagslebens und
sozialer Kontakte: z. B. die Fähigkeit haben, den
Tagesablauf selbständig zu gestalten, mit anderen
Menschen in direkten Kontakt zu treten
oder die Skatrunde ohne Hilfe zu besuchen
(Gewichtung 15 %).
Die Module 7 und 8 (außerhäusliche Aktivitäten
und Haushaltsführung) runden das Begutachtungsverfahren
ab. Diese beiden Module fließen
nicht in die Berechnung des Pflegegrades ein, weil
die Selbständigkeit in diesen Bereichen schon in
den anderen Kriterien abgebildet ist. Die Auswertung
dieser Module gibt jedoch wichtige Hinweise
für die Versorgungs- und Pflegeplanung.
Die unterschiedlich gewichteten Teilergebnisse fließen
in ein Gesamtergebnis zusammen und geben
Auskunft, in welchem Ausmaß Unterstützung notwendig
ist. Menschen mit Demenz und ihrem besonderen
Pflege- und Betreuungsbedarf wird diese
Form der Begutachtung wesentlich besser gerecht.
Die Leistungen der Pflegeversicherung (Stand
01.01.2017) unterscheiden sich je nach Pflegegrad.
PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Geldleistung
ambulant
* 316 @ 545 @ 728 @ 901 @
Sachleistung
ambulant
* 689 @ 1.298 @ 1.612 @ 1.995 @
Entlastungsbetrag
ambulant
(zweckgebunden)
125 @ 125 @ 125 @ 125 @ 125 @
Leistungs-
betrag
stationär
125 @ 770 @ 1.262 @ 1.775 @ 2.005 @
* Pflegebedürftige in PG 1 erhalten u. a. Pflege-
beratung, Beratung in eigener Häuslichkeit, Versorgung
mit Pflegehilfsmitteln, Zuschüsse zur Verbesserung
des Wohnumfeldes.
Entlastungsbetrag
Wer in einem häuslichen Umfeld gepflegt wird,
erhält von der Pflegekasse den Entlastungsbetrag
für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
Diese ist für alle Pflegegrade einheitlich und
liegt bei 125 @ pro Monat. Er ist zweckgebunden
und kann genutzt werden, um eine teilstationäre
Tages- oder Nachtpflege, eine Kurzzeitpflege zur
Entlastung pflegender Angehöriger zu finanzieren,
die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst
decken oder eine private Pflegeperson mit einem
gewissen Betrag aus dem Pflegegeld entschädigen.
Zudem kann er dazu dienen, Maßnahmen zur Förderung
der Pflegebedürftigen durchzuführen. Diese
können dazu beitragen, dass ihre Selbständigkeit
möglichst lange erhalten bleibt und sie soziale
Kontakte weiter pflegen können.